Bundesgesetz
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Art. 14 Übertragung
1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen. 2 Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist. 3 Bis zur Eintragung der Übertragung im Register:
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