Bundesgesetz
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Art. 15 Lizenz
1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus Dritten ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Gebrauch überlassen. 2 Die Lizenz wird auf Antrag einer der beteiligten Personen in das Register eingetragen. Sie erhält damit Geltung gegenüber einem später erworbenen Recht am Design. |