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Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)
vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. April 2019)
Art. 15Lizenz
1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus Dritten ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Gebrauch überlassen.
2 Die Lizenz wird auf Antrag einer der beteiligten Personen in das Register eingetragen. Sie erhält damit Geltung gegenüber einem später erworbenen Recht am Design.