Bundesgesetz
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Art. 16 Nutzniessung und Pfandrecht
1 Das Designrecht kann Gegenstand einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts sein. 2 Eine Nutzniessung und ein Pfandrecht können gegenüber gutgläubigen Erwerberinnen und Erwerbern des Designrechts nur geltend gemacht werden, wenn sie im Register eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Personen. 3 Bis zur Eintragung einer Nutzniessung im Register können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten. |