1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 47 Absatz 1 kann die Antragstellerin bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Gegenstände zu vernichten.
2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 48 Absatz 1 mit.
3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).