Bundesgesetz
über den Schutz von Design
(Designgesetz, DesG)

vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. April 2019)


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Art. 9 Wirkungen des Designrechts

1 Das De­si­gnrecht ver­leiht der Rechts­in­ha­be­rin das Recht, an­dern zu ver­bie­ten, das De­sign zu ge­werb­li­chen Zwe­cken zu ge­brau­chen. Als Ge­brauch gel­ten ins­be­son­de­re das Her­stel­len, das La­gern, das An­bie­ten, das In­ver­kehr­brin­gen, die Ein-, Aus- und Durch­fuhr so­wie der Be­sitz zu die­sen Zwe­cken.

1bis Die Rechts­in­ha­be­rin kann die Ein-, Aus- und Durch­fuhr von ge­werb­lich her­ge­stell­ten Wa­ren auch dann ver­bie­ten, wenn sie zu pri­va­ten Zwe­cken er­folgt.4

2 Die Rechts­in­ha­be­rin kann Drit­ten auch ver­bie­ten, bei ei­ner wi­der­recht­li­chen Ge­brauchs­hand­lung mit­zu­wir­ken, de­ren Be­ge­hung zu be­güns­ti­gen oder zu er­leich­tern.

4 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 4 des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

BGE

129 III 545 () from 14. Juli 2003
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 33, Art. 9 und Art. 35 Abs. 1 lit. a DesG. Intertemporaler Anwendungsbereich des Designgesetzes. Feststellungs- und Unterlassungsklage (E. 1). Art. 8 DesG; Schutzbereich des Designs. Methodik und Massstab der Beurteilung, ob eine angebliche "Verletzungsform" den gleichen Gesamteindruck wie ein bereits eingetragenes Design erweckt (E. 2).

130 III 636 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 2, 4, 8 und 9 DesG, Art. 12 und 24 MMG; Schutzbereich des Designs bzw. Modells. Neuheit und Eigenheit bzw. Originalität als Voraussetzung für die grundsätzliche Schutzfähigkeit eines Designs bzw. Modells (E. 2.1). Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Schmuckstück ein hinterlegtes Modell bzw. Design verletzt (E. 2.2). Ansprüche, die sich aus einer Schutzrechtsverletzung ergeben (E. 2.3).

130 III 645 () from 10. Juni 2004
Regeste: Art. 8 und 9 DesG, Art. 24 MMG; Schutzbereich des Designs bzw. Modells. Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Uhr das entsprechende hinterlegte Modell bzw. Design verletzt (E. 3).

134 III 205 (4A_288/2007) from 4. Februar 2008
Regeste: Designschutz; Nichtigkeitsklage gegen internationale Eintragungen zum Schutz einer Schmuckkollektion. Die Nichtigkeitsklage steht gegen die Eintragung von Designs offen, die mangels Neuheit oder Eigenart den gesetzlichen Schutz nicht geniessen (Art. 33 DesG; E. 3). Beurteilung der Neuheit und der Eigenart der strittigen Designs durch Vergleich mit den Modellen eines früher veröffentlichten Katalogs (Art. 2 DesG; E. 5 und 6).

138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).

145 III 72 (4A_433/2018) from 8. Februar 2019
Regeste: Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2).

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