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Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)
vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 14Übertragung
1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen.
2 Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.
3 Bis zur Eintragung der Übertragung im Register:
a.
können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten;
b.
können Klagen nach diesem Gesetz gegen die bisherige Rechtsinhaberin gerichtet werden.