Bundesgesetz
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Art. 26a Elektronischer Behördenverkehr 11
1 Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln. 2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden. 3 Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. 4 Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen. 5 Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden. 11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). |