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Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)
vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 3Unschädliche Offenbarungen
Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehat (Rechtsinhaberin), nicht entgegengehalten werden, wenn:
a.
Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben;
b.
die berechtigte Person das Design selber offenbart hat.