Bundesgesetz
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Art. 36 Einziehung im Zivilverfahren
Das Gericht kann die Einziehung undVerwertung oder Vernichtung17 der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. 17 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 19741051). |