Bundesgesetz
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Art. 48f Schadenersatz 36
1 Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden. 2 Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist. 36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). |