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Bundesgesetz
über den Schutz von Design
(Designgesetz, DesG)

vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes

1 Das De­si­gnrecht ent­steht mit der Ein­tra­gung im De­sign-Re­gis­ter (Re­gis­ter).

2 Der Schutz be­steht wäh­rend fünf Jah­ren vom Da­tum der Hin­ter­le­gung an.

3 Er kann um vier Schutz­pe­ri­oden von je­weils fünf Jah­ren ver­län­gert wer­den.