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Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)
vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 52Übergangsbestimmungen
1 Eingetragene Muster und Modelle unterstehen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht. Mit dem Gesuch um Verlängerung für eine vierte Schutzperiode ist dem IGE eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs einzureichen.
2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hinterlegte, aber noch nicht eingetragene Muster und Modelle unterstehen bis zum Zeitpunkt der Eintragung dem bisherigen Recht.
3 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versiegelt eingetragene Muster und Modellebleiben bis zum Ende der ersten Schutzperiode versiegelt.
4 Artikel 35 Absatz 4 findet nur auf Lizenzverträge Anwendung, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.