Bundesgesetz
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Art. 2 Schutzvoraussetzungen
1 Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. 2 Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte. 3 Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet. BGE
130 III 636 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 2, 4, 8 und 9 DesG, Art. 12 und 24 MMG; Schutzbereich des Designs bzw. Modells. Neuheit und Eigenheit bzw. Originalität als Voraussetzung für die grundsätzliche Schutzfähigkeit eines Designs bzw. Modells (E. 2.1). Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Schmuckstück ein hinterlegtes Modell bzw. Design verletzt (E. 2.2). Ansprüche, die sich aus einer Schutzrechtsverletzung ergeben (E. 2.3).
133 III 189 () from 8. Januar 2007
Regeste: Eigenart eines Designs; durch die technische Funktion bedingte Merkmale (Art. 2 und Art. 4 lit. c DesG). Eigenart eines Designs (E. 3). Für die Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Produkt bei am Kauf interessierten Personen hinterlässt, massgeblich. Soweit kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht, kann das Bundesgericht die Beurteilung der Eigenart selbst vornehmen und als Rechtsfrage überprüfen (E. 5). Voraussetzungen, unter denen die Merkmale eines Designs als ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt anzusehen sind (E. 6).
134 III 205 (4A_288/2007) from 4. Februar 2008
Regeste: Designschutz; Nichtigkeitsklage gegen internationale Eintragungen zum Schutz einer Schmuckkollektion. Die Nichtigkeitsklage steht gegen die Eintragung von Designs offen, die mangels Neuheit oder Eigenart den gesetzlichen Schutz nicht geniessen (Art. 33 DesG; E. 3). Beurteilung der Neuheit und der Eigenart der strittigen Designs durch Vergleich mit den Modellen eines früher veröffentlichten Katalogs (Art. 2 DesG; E. 5 und 6).
134 III 547 (4A_170/2008) from 19. August 2008
Regeste: Art. 2 lit. a MSchG; dreidimensionale Marke; massgebender Adressatenkreis. Unterschiedliche Beurteilung der Schutzvoraussetzungen im Marken- und Designrecht (E. 2.3.1). Für allgemeine Konsumgüter bilden die Endverbraucher in der Schweiz den massgebenden Adressatenkreis; er ist nicht nach Qualität oder Preis einzuschränken (E. 2.3.2).
138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).
143 III 373 (4A_115/2017) from 12. Juli 2017
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f URG; Urheberrechtsschutz; Werk-Individualität. Anforderungen an die urheberrechtliche Individualität eines Werks der angewandten Kunst (E. 2). |