Bundesgesetz
|
Art. 20 Sammelhinterlegung
1 Designs, die nach dem Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 19688 über die Errichtung der internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle derselben Klasse angehören, können in einer Sammelhinterlegung hinterlegt werden. 2 Der Bundesrat kann die Sammelhinterlegung hinsichtlich Grösse und Gewicht beschränken. |