Bundesgesetz
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Art. 31
1 Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, die gegenüber dem IGE einzuhalten ist, so kann sie bei diesem die Weiterbehandlung beantragen.14 2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Fristversäumnisses eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden. 3 Die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags durch das IGE stellt den Zustand her, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. 4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen der Fristen:
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). |