Bundesgesetz
über den Schutz von Design
(Designgesetz, DesG)

vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 4 Ausschlussgründe

Der De­si­gnschutz ist aus­ge­schlos­sen, wenn:

a.
kein De­sign im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 hin­ter­legt ist;
b.
das De­sign im Zeit­punkt der Hin­ter­le­gung die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 2 nicht er­füllt;
c.
die Merk­ma­le des De­si­gns aus­sch­liess­lich durch die tech­ni­sche Funk­ti­on des Er­zeug­nis­ses be­dingt sind;
d.
das De­sign Bun­des­recht oder Staats­ver­trä­ge ver­letzt;
e.
das De­sign ge­gen die öf­fent­li­che Ord­nung oder die gu­ten Sit­ten ver­stösst.

BGE

129 III 545 () from 14. Juli 2003
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 33, Art. 9 und Art. 35 Abs. 1 lit. a DesG. Intertemporaler Anwendungsbereich des Designgesetzes. Feststellungs- und Unterlassungsklage (E. 1). Art. 8 DesG; Schutzbereich des Designs. Methodik und Massstab der Beurteilung, ob eine angebliche "Verletzungsform" den gleichen Gesamteindruck wie ein bereits eingetragenes Design erweckt (E. 2).

130 III 636 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 2, 4, 8 und 9 DesG, Art. 12 und 24 MMG; Schutzbereich des Designs bzw. Modells. Neuheit und Eigenheit bzw. Originalität als Voraussetzung für die grundsätzliche Schutzfähigkeit eines Designs bzw. Modells (E. 2.1). Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Schmuckstück ein hinterlegtes Modell bzw. Design verletzt (E. 2.2). Ansprüche, die sich aus einer Schutzrechtsverletzung ergeben (E. 2.3).

133 III 189 () from 8. Januar 2007
Regeste: Eigenart eines Designs; durch die technische Funktion bedingte Merkmale (Art. 2 und Art. 4 lit. c DesG). Eigenart eines Designs (E. 3). Für die Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck, den das Produkt bei am Kauf interessierten Personen hinterlässt, massgeblich. Soweit kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht, kann das Bundesgericht die Beurteilung der Eigenart selbst vornehmen und als Rechtsfrage überprüfen (E. 5). Voraussetzungen, unter denen die Merkmale eines Designs als ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt anzusehen sind (E. 6).

138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).

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