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vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Juli 2023)
Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht.
25SR 313.0
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