Bundesgesetz
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Art. 49 Haftungserklärung und Schadenersatz 39
1 Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2 Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen. 39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). |