Bundesgesetz
über den Schutz von Design
(Designgesetz, DesG)

vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes

1 Das De­si­gnrecht ent­steht mit der Ein­tra­gung im De­sign-Re­gis­ter (Re­gis­ter).

2 Der Schutz be­steht wäh­rend fünf Jah­ren vom Da­tum der Hin­ter­le­gung an.

3 Er kann um vier Schutz­pe­ri­oden von je­weils fünf Jah­ren ver­län­gert wer­den.

BGE

134 III 205 (4A_288/2007) from 4. Februar 2008
Regeste: Designschutz; Nichtigkeitsklage gegen internationale Eintragungen zum Schutz einer Schmuckkollektion. Die Nichtigkeitsklage steht gegen die Eintragung von Designs offen, die mangels Neuheit oder Eigenart den gesetzlichen Schutz nicht geniessen (Art. 33 DesG; E. 3). Beurteilung der Neuheit und der Eigenart der strittigen Designs durch Vergleich mit den Modellen eines früher veröffentlichten Katalogs (Art. 2 DesG; E. 5 und 6).

138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).

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