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Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)
vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 7Berechtigung zur Hinterlegung
1 Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2 Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.