Verordnung
|
Art. 10 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung
1 Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen. 2 Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten. |