Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)

vom 8. März 2002 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1 Die Er­klä­rung für die Prio­ri­tät nach der Pa­ri­ser Ver­bands­über­ein­kunft vom 20. März 188316 zum Schutz des ge­werb­li­chen Ei­gen­tums (Prio­ri­täts­er­klä­rung) um­fasst fol­gen­de An­ga­ben:

a.
das Da­tum der Erst­hin­ter­le­gung;
b.
das Land, in dem die Erst­hin­ter­le­gung er­folgt ist;
c.
die Län­der, für die die Erst­hin­ter­le­gung er­folgt ist.

2 Die Prio­ri­täts­er­klä­rung kann sich auf meh­re­re Erst­hin­ter­le­gun­gen be­zie­hen.

3 Der Prio­ri­täts­be­leg be­steht aus ei­ner Be­schei­ni­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de über die Erst­hin­ter­le­gung, mit der An­ga­be der Hin­ter­le­gungs- oder Ein­tra­gungs­num­mer des De­si­gns. Er kann in eng­li­scher Spra­che ein­ge­reicht wer­den.

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