Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)

vom 8. März 2002 (Stand am 1. Januar 2017)

Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1 Die Er­klä­rung für die Prio­ri­tät nach der Pa­ri­ser Ver­bands­über­ein­kunft vom 20. März 188316 zum Schutz des ge­werb­li­chen Ei­gen­tums (Prio­ri­täts­er­klä­rung) um­fasst fol­gen­de An­ga­ben:

a.
das Da­tum der Erst­hin­ter­le­gung;
b.
das Land, in dem die Erst­hin­ter­le­gung er­folgt ist;
c.
die Län­der, für die die Erst­hin­ter­le­gung er­folgt ist.

2 Die Prio­ri­täts­er­klä­rung kann sich auf meh­re­re Erst­hin­ter­le­gun­gen be­zie­hen.

3 Der Prio­ri­täts­be­leg be­steht aus ei­ner Be­schei­ni­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de über die Erst­hin­ter­le­gung, mit der An­ga­be der Hin­ter­le­gungs- oder Ein­tra­gungs­num­mer des De­si­gns. Er kann in eng­li­scher Spra­che ein­ge­reicht wer­den.