Verordnung
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Art. 18 Eintragung und Veröffentlichung 23
1 Liegen keine Nichteintretens- oder Abweisungsgründe vor, so trägt das IGE das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist. 2 Es bestätigt der Rechtsinhaberin die Eintragung. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). |