Verordnung
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Art. 8 Hinterlegung 11
1 Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom IGE zugelassenes privates Formular verwendet werden. 2 Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). |