Verordnung
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Art. 1 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem DesG4 und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)5. 2 Der Vollzug der Artikel 46–49 DesG und der Artikel 37–40 dieser Verordnung ist Sache des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG 6. 4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |