Verordnung
|
Art. 15 Formalprüfung
1 Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 DesG sowie der Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung. 2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das IGE auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein. |