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Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV)
vom 8. März 2002 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 15Formalprüfung
1 Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 DesG sowie der Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, so setzt das IGE der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung.
2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das IGE auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein.