Verordnung
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Art. 20 Mitteilung über den Ablauf der Schutzperiode 27
Das IGE kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481). |