Verordnung
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Art. 21 Verfahren
1 Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzperiode, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf, beim IGE eingereicht werden. 2 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 DesG) kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird. 3 Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Absatz 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzperiode bezahlt, so ist ein Zuschlag zu entrichten.28 4 Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzperiode wirksam. 5 Das IGE bestätigt der Rechtsinhaberin die Verlängerung der Schutzdauer.29 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). |