Verordnung
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Art. 22 Inhalt
1 Das IGE führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden. 2 Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.31 3 ...32 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481). 32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023). |
