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Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)

vom 8. März 2002 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 24 Aktenaufbewahrung

1 Das IGE be­wahrt die Ak­ten voll­stän­dig ge­lösch­ter Re­gis­te­r­ein­tra­gun­gen im Ori­gi­nal oder in Ko­pie wäh­rend fünf Jah­ren nach der Lö­schung auf.

2 Es be­wahrt die Ak­ten von Ein­tra­gungs­ge­su­chen, die zu­rück­ge­zo­gen oder ab­ge­wie­sen wur­den oder auf die das IGE nicht ein­ge­tre­ten ist, im Ori­gi­nal oder in Ko­pie wäh­rend fünf Jah­ren nach der Zu­rück­zie­hung, Ab­wei­sung oder dem Nicht­ein­tre­ten auf.

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4 Auf An­trag gibt das IGE die ein­ge­reich­ten Ex­em­pla­re der De­si­gns nach Ab­lauf der Auf­be­wah­rungs­frist der Rechts­in­ha­be­rin zu­rück. Der An­trag ist vor Ab­lauf der Auf­be­wah­rungs­frist zu stel­len.35

34 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5023).

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).