Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)

vom 8. März 2002 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 26 Einsichtnahme und Registerauszüge

1 Das Re­gis­ter steht je­der Per­son zur Ein­sicht­nah­me of­fen, un­ter Vor­be­halt der­je­ni­gen Ein­tra­gun­gen, de­ren Ver­öf­fent­li­chung auf­ge­scho­ben ist.

2 Das IGE er­stellt Aus­zü­ge aus dem Re­gis­ter.39

3 ...40

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833).

40 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4481).

BGE

138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).

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