Verordnung
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Art. 3 Sprache
1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. 1bis Die von der Hinterlegerin bei der Hinterlegung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.7 2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). |