Verordnung
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Art. 3448
1 Das IGE löscht von sich aus ein Design, wenn bei der aufgeschobenen Veröffentlichung keine Abbildungen eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 DesG). 2 Es benachrichtigt die Rechtsinhaberin über die Löschung. 3 Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei. 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). |