Verordnung
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Art. 39a Proben oder Muster 55
1 Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das BAZG der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch die Antragstellerin ermöglichen. 2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Gegenstände zurückbehält. 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2549). |