Verordnung
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Art. 5 Vertretungsvollmacht 9
1 Lässt sich eine Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen. 2 Als Vertretung in das Register nach Artikel 25 eingetragen wird, wer von der Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin ermächtigt worden ist, in deren Namen alle im DesG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). |