Verordnung
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Art. 3 Einstufung von Druckgeräten, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Die Einstufung von Druckgeräten richtet sich nach Artikel 13 der EU-Druckgeräterichtlinie8 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II. 2 Für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 12, 14, 15 und 17 der EU-Druckgeräterichtlinie und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und IV. 3 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 19 Absätze 4 und 5 der EU-Druckgeräterichtlinie. 4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
5 Die Anforderungen an Betreiberprüfstellen sind in den Artikeln 16 und 25 der EU‑Druckgeräterichtlinie geregelt. 6 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |