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Art. 26
B. Reclamo contro operazioni d’inchiesta I. In materia di provvedimenti coattivi 1 Contro i provvedimenti coattivi (art. 45 e segg.) e le operazioni e omissioni connesse può essere proposto reclamo alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale. 2 Il reclamo deve essere presentato:
3 Se, nei casi del capoverso 2 lettera b, il direttore o capo dell’amministrazione in causa rettifica l’operazione o rimedia all’omissione in conformità delle conclusioni proposte, il reclamo diventa senza oggetto; in caso contrario, questi deve trasmetterlo alla Corte dei reclami penali, con le sue osservazioni, al più tardi il terzo giorno feriale dopo il suo ricevimento. BGE
102 IV 142 () from 22. Juli 1976
Regeste: Art. 28 VStrR; Art. 30 OG; Art. 52 Abs. 2 VwvG. Auf eine ohne Unterschrift versehene bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde wird nicht eingetreten. Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen.
106 IB 109 () from 30. April 1980
Regeste: Körperliche Durchsuchung im Rahmen der Zollabfertigung. 1. Im Rahmen der Zollabfertigung ist die körperliche Durchsuchung grundsätzlich den Vorschriften des Zollgesetzes und nicht denjenigen des Verwaltungsstrafrechtes unterstellt; daher richtet sich auch der Rechtsmittelweg nach dem Zollgesetz (E. 1). 2. Art. 36 Abs. 5 ZG: Wann steht eine Person im Verdachte, verbotene oder zollpflichtige bzw. nach Art. 44 WUStB Wust-pflichtige Waren auf sich zu tragen? (E. 2.)
109 IV 153 () from 13. Dezember 1983
Regeste: Art. 26 Abs. 1, 50 Abs. 3 VStrR; Beschwerde gegen die Durchsuchung von Papieren. 1. Die durch Einsprache gegen die Durchsuchung von Papieren (Art. 50 Abs. 3 VStrR) erwirkte Versiegelung und Verwahrung derselben ist keine anfechtbare Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR. 2. Eine Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR ist zulässig, wenn die Verwaltung mit dem Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung ungebührlich lange zuwartet und dem Betroffenen dadurch ein Nachteil entsteht.
115 IB 216 () from 13. September 1989
Regeste: Verwaltungsstrafrecht; solidarische Mithaftung des Dritten gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR. Verfahrensgarantien während der Untersuchung; Art. 32 ff. VStrR. Indem die Verwaltungsbehörden mit einer Feststellungsverfügung die Höhe der hinterzogenen Abgaben festsetzen, für welche ein Beschuldigter einzustehen hat, bestimmen sie die Höchstgrenzen, innerhalb welchen die Strafbehörden über die Solidarhaftung des Betroffenen gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR entscheiden können (E. 3). Im Rahmen des Feststellungsverfahrens kann die Verwaltungsbehörde die Untersuchungen betreffend die hinterzogenen Abgaben - sogar von Amtes wegen - wieder aufnehmen (E. 5a). Beschwerdeverfahren nach Art. 27 VStrR (E. 6).
116 IV 258 () from 6. September 1990
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 52 WUStB; Goldeinfuhr. 1. Art. 2 Abs. 2 StGB ist auch im Verwaltungsstrafrecht anwendbar (E. 3). 2. Art. 52 WUStB ist eine Blankettstrafnorm (E. 4d). 3. Die gestützt auf Art. 54 WUStB erlassene Verordnung des Bundesrates über die Besteuerung des Münz- und Feingoldes vom 14. Dezember 1979 enthält eine zeitgesetzliche Regelung (E. 4).
118 IV 67 () from 27. März 1992
Regeste: Art. 46 ff. VStrR; Durchsuchung und Beschlagnahme; Funktelefon (Basisstation mit schnurlosem Mobilgerät). 1. Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (E. 1). 2. Die Überwachung von für den Fernmeldeverkehr nicht freigegebenen und damit geschützten Frequenzbereichen durch die PTT-Betriebe (hier jener der privaten und militärischen Flugfunkdienste) bildet eine betriebsbedingte Schranke des Fernmeldegeheimnisses und stellt keine - durch den Richter zu bewilligende - Telefonüberwachung dar; eine solche ist im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich unzulässig (E. 3).
119 IB 12 () from 22. Januar 1993
Regeste: Art. 139 Abs. 2 BdBSt; Besondere Steuerkontrollorgane; Rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren. 1. Voraussetzungen, Zweck und Inhalt der Untersuchung (E. 2). 2. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren der Besonderen Steuerkontrollorgane (E. 3 und 4). a) Der Umfang des sich aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergebenden Anspruches des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldigung bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der Untersuchung (E. 5). b) Weder aus Art. 4 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf eine umfassende Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung (E. 6). c) Die Akteneinsicht kann unter Berufung auf das Steuergeheimnis (Art. 71 BdBSt) verweigert werden (E. 7).
119 IV 326 () from 29. November 1993
Regeste: Art. 26, Art. 45 ff. VStrR. Beschlagnahme von Modems. 1. Werden beschlagnahmte Papiere auf Einsprache hin versiegelt, liegt keine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme vor (E. 7b). 2. Die Anklagekammer hat nur zu prüfen, ob die Beschlagnahme als solche zulässig ist (E. 7c und d). 3. Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (E. 7e). 4. Umschreibung der mit Beschlag zu belegenden Gegenstände im Durchsuchungsbefehl (E. 7g).
120 IV 60 () from 2. März 1994
Regeste: Art. 48 ff. VStrR; Art. 64 IRSG. Ordnet eine Bundesbehörde, die gestützt auf Art. 17 Abs. 4 IRSG durch das Bundesamt für Polizeiwesen mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut wurde, im Bereich der sog. "anderen" Rechtshilfe gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht Zwangsmassnahmen an, so unterliegen diese - nicht aber die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe - der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 1).
120 IV 164 () from 3. Juni 1994
Regeste: Art. 46 Abs. 1, Art. 47 VStrR. Beschlagnahme beim Inhaber. Für die Beschlagnahme von Gegenständen gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR beim Inhaber und geschäftsführenden Miteigentümer der Firma genügt es, dass gegen diesen eine Strafuntersuchung eröffnet wurde; es ist nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich auch gegenüber den anderen Miteigentümern bzw. der Firma geschehen ist. Die Beschlagnahme ist allen unmittelbar Betroffenen - in erster Linie bei der Beschlagnahme nicht anwesenden Eigentümern - mitzuteilen, soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat. Die Beschlagnahmeverfügung wird durch die Verfügung über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände ersetzt.
130 IV 156 () from 7. September 2004
Regeste: Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG, Art. 214 ff. BStP; Art. 26 ff. VStrR; Beschwerde gegen einen Versiegelungsentscheid des Beschwerdekammerpräsidenten; Verfahrensrecht, Parteistellung der Strafverfolgungsbehörde, Anfechtungsobjekt, Verfahrenskosten. Anwendbares Verfahrensrecht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer (E. 1). Parteistellung der Strafverfolgungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren (E.1.1). Die provisorische Versiegelung beschlagnahmter Dokumente durch den Beschwerdekammerpräsidenten ist weder ein "Entscheid der Beschwerdekammer" noch ein "Entscheid über eine Zwangsmassnahme" und unterliegt damit der Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ans Bundesgericht grundsätzlich nicht (E. 1.2). Für die Verlegung der Verfahrenskosten des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG gilt der generelle Verweis von Art. 245 BStP auf die Art. 146-161 OG (E. 2).
137 IV 145 (1B_417/2010) from 1. April 2011
Regeste: Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). |