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Art. 16 b. Esecuzione
1 Per la durata del collocamento l’autorità d’esecuzione disciplina l’esercizio del diritto dei genitori o di terzi di mantenere relazioni personali con il minore conformemente agli articoli 273 segg. CC15. 2 Nell’esecuzione di una misura disciplinare il minore può essere separato dagli altri minori soltanto eccezionalmente e comunque per non più di sette giorni consecutivi. 3 Se il minore ha già compiuto i 17 anni, la misura può essere eseguita o proseguita in un istituto per giovani adulti (art. 61 CP16). 4 Per l’esecuzione delle misure si può far capo a istituti privati.17 17 Introdotto dall’all. n. 1 della Procedura penale minorile del 20 mar. 2009, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 20101573; FF 2006 989, 2008 2607). BGE
145 IV 424 (6B_1159/2018) from 18. September 2019
Regeste: Art. 9 Abs. 1 JStG; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO; Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe. Über die Anrechnung einer stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG auf die Strafe hat das Gericht im Dispositiv des Sachurteils zu befinden (E. 4.4). Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO geht von einer Pflicht der Anrechnung der stationären Beobachtung auf die Strafe aus, legt aber gleichzeitig fest, dass die Anrechnung angemessen zu erfolgen hat. Entscheidend für den Umfang der Anrechnung sind die vom Jugendlichen während der stationären Beobachtung konkret hinzunehmenden Einschränkungen. Eine stationäre Beobachtung, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschränkende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz. Auch die mildeste Form der stationären Beobachtung ist mitzuberücksichtigen, wenn auch wirklich nur in reduziertem Masse (E. 4.5.1 und 4.5.2). Das Gericht ist verpflichtet, die konkreten Verhältnisse während der stationären Beobachtung abzuklären. Nicht anzurechnen ist die Zeit, während welcher sich der Jugendliche auf der Flucht befand (E. 4.5.3). |