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Art. 22 Ammonizione
1 L’autorità giudicante dichiara colpevole il minore e lo ammonisce se questo appare verosimilmente sufficiente per trattenerlo dal commettere nuovi reati. L’ammonizione consiste in una disapprovazione formale dell’atto commesso. 2 L’autorità giudicante può inoltre imporre al minore un periodo di prova compreso tra i sei mesi e i due anni e impartirgli relative norme di condotta. Se durante il periodo di prova il minore si rende colpevole di un atto per cui la legge commina una pena o disattende le norme di condotta, l’autorità giudicante gli può infliggere una pena diversa dall’ammonizione. BGE
141 IV 172 (6B_115/2015) from 22. April 2015
Regeste: Art. 5, 15 und 18 JStG; vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme. Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Das Jugendstrafrecht kennt neben Strafen namentlich Schutzmassnahmen (E. 3.1). Schutzmassnahmen sollen den Bedürfnissen des Jugendlichen insbesondere nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Aufgrund geänderter Verhältnisse kann sich eine bestehende Schutzmassnahme als nicht mehr zweckmässig erweisen und durch eine andere ersetzt werden. Die Änderbarkeit der Massnahmen bildet Wesensmerkmal des Jugendstrafrechts. Bei gegebenen Voraussetzungen ist ein Verfahren betreffend Änderung der Massnahme einzuleiten (E. 3.2). Gegebenenfalls kann die neue Schutzmassnahme während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme vorsorglich angeordnet werden (E. 3.4). |