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Art. 10a Datenbearbeitung durch Dritte
1Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn:
2Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet. 3Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |