Art. 11a Register der Datensammlungen
1Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen. 2Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Beauftragten zur Registrierung anmelden. 3Private Personen müssen Datensammlungen anmelden, wenn:
4Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden. 5Entgegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 muss der Inhaber von Datensammlungen seine Sammlungen nicht anmelden, wenn:
6Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung der Datensammlungen, der Führung und der Veröffentlichung des Registers sowie die Stellung und die Aufgaben der Datenschutzverantwortlichen nach Absatz 5 Buchstabe e und die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Inhaber der Datensammlungen, welche nach Absatz 5 Buchstaben e und f der Meldepflicht enthoben sind. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |