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Art. 13 Rechtfertigungsgründe
1Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. 2Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Betracht, wenn diese:
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