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Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
1Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn:
2Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:
3Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung. 4Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor. 5Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2006 4873; BBl 2003 2101, 2006 3547). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 15. Dez. 2006 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). |
