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Art. 20 Sperrung der Bekanntgabe
1Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. 2Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn:
3Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1bis.1 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963). |