Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
1Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:
2Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:
|