Art. 25 Ansprüche und Verfahren
1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:
2Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. 3Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:
4Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. 1 SR 172.021 |