Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 26 Wahl und Stellung

1Der Be­auf­trag­te wird vom Bun­des­rat für ei­ne Amts­dau­er von vier Jah­ren ge­wählt. Die Wahl ist durch die Bun­des­ver­samm­lung zu ge­neh­mi­gen.

2Das Ar­beits­ver­hält­nis des Be­auf­trag­ten rich­tet sich, so­weit die­ses Ge­setz nichts an­de­res vor­sieht, nach dem Bun­des­per­so­nal­ge­setz vom 24. März 20002.

3Der Be­auf­trag­te übt sei­ne Funk­ti­on un­ab­hän­gig aus, oh­ne Wei­sun­gen ei­ner Be­hör­de oder ei­nes Drit­ten ein­zu­ho­len oder ent­ge­gen­zu­neh­men.3 Er ist der Bun­des­kanz­lei ad­mi­nis­tra­tiv zu­ge­ord­net.

4Er ver­fügt über ein stän­di­ges Se­kre­ta­ri­at und ein ei­ge­nes Bud­get. Er stellt sein Per­so­nal an.

5Der Be­auf­trag­te un­ter­steht nicht dem Be­ur­tei­lungs­sys­tem nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 3 des Bun­des­per­so­nal­ge­set­zes vom 24. März 2000.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Um­set­zung des Rah­men­be­schlus­ses 2008/977/JI über den Schutz von Per­so­nen­da­ten im Rah­men der po­li­zei­li­chen und jus­ti­zi­el­len Zu­sam­men­ar­beit in Strafsa­chen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
2 SR 172.220.1
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2016/680 zum Schutz na­tür­li­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten zum Zwe­cke der Ver­hü­tung, Er­mitt­lung, Auf­de­ckung oder Ver­fol­gung von Straf­ta­ten oder der Straf­voll­stre­ckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

BGE

123 II 542 () from 26. November 1997
Regeste: Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist nicht legitimiert, gegen den Entscheid eines Departements Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu erheben (E. 2).

138 I 6 (1C_289/2009) from 2. November 2011
Regeste: Recht auf Achtung des Privatlebens, Einsicht in Staatsschutzakten, indirektes Auskunftsrecht; Art. 8 und 13 EMRK, Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. a BGG. Die Mitteilung des Abteilungspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) kann im vorliegenden Zusammenhang nach Art. 82 lit. a BGG angefochten werden (E. 1.2). In Anbetracht der gerichtlichen Überprüfung durch den EGMR kann im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 83 lit. a BGG auf die Beschwerde eingetreten werden (E. 1.3.2). Hinweise zur Beschaffung und Bearbeitung von Informationen im Bereich des Staatsschutzes und zum indirekten Auskunftsrecht nach BWIS (E. 3). Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4.1); Anforderungen an Eingriffe nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in formeller und materieller Hinsicht (E. 4.2 und 4.3). Das BWIS stellt eine hinreichende Grundlage für die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen und für den Aufschub der Einsicht in der Form des indirekten Auskunftsrechts dar (E. 5.2); es genügt den Bestimmtheitsanforderungen (E. 5.3), enthält Mechanismen zum Schutz der Grundrechte (E. 5.4), dient zulässigen Zwecken (E. 5.5) und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.6). Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK (E. 6.1); Zulässigkeit von geheimer Überwachung und geheimer Aufbewahrung von Personendaten, Anforderungen an den Aufschub der Auskunft (E. 6.2). Die Ausgestaltung des indirekten Auskunftsrechts, die Beschränkung der Datenaufbewahrung und die parlamentarische Aufsicht stellen Mechanismen zum Schutz der Grundrechte dar (E. 7.1-7.3); Empfehlungen gegenüber den zuständigen Behörden im Rahmen der geheimen Überprüfung kommt verbindlicher Charakter zu (E. 7.4); Anforderungen an die Auskunftserteilung nach Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen (E. 7.5); gesamthaft hält die BWIS-Regelung vor Art. 13 EMRK stand; Rückweisung der Sache zu neuer Prüfung im Sinne der Erwägungen (E. 7.7).

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

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